Allgemeine Geschäftsbedingungen

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SBB Stahl- & Bauzubehörhandel Berlin-Brandenburg

Oderlandstr. 3
15890 Eisenhüttenstadt
03364 415201
Geschäftsbedingungen der Fa. SBB Stahl- und Bauzubehörhandel

I. Vertragsabschluß
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen einschl. technischer Beratung. Sie gelten mit der Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

II. Preise
1. Tritt während der Auftragsausführung eine Erhöhung der Bezugs -oder Herstellungskosten, der Rohstoffe, der Lohntarife, Öffentlicher Steuern und Abgaben oder sonstiger Kosten ein oder entstehen sie neu, so sind wir berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis zu berechnen. 2. Bei Festpreisbindungen bis Bauende können bei fallenden Preisen keine Nachver-handlungen durchgeführt werden. 3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tage der Lieferung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuern.

III. Lieferzeiten
1. Lieferzeiten sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Werks -und Selbstbelieferung. Sie gelten mit der Versandbereitschaft ab Werk oder ab Lager als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgesendet werden kann. 2. Die Lieferzeiten verlängern sich mindestens um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. 3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz und / oder Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Er stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

IV. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns Lieferungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streiks, Aussperrungen, Betriebstörungen (z. B. Feuer) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferer eintreten.

V. Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder de Lieferwerks, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VI. Versand
Unsere Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl ab Lieferwerk oder ab unserem Lager. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Teillieferungen behalten wir uns vor. Für die Anlieferung setzen wir gut befahrbare Strasse voraus.

VII. Zahlung und Verrechnung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 18 Tagen nach Rechnungsdatum in € ohne Abzug zu erfolgen. 2. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern. 3. Wird uns die mangelnde Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Mangels Zahlung können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Auftraggebers verlangen. 4. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen den Betrieb oder die Baustelle des Auftraggebers zu betreten, die gelieferte Ware zu konfiszieren und sie zu Anrechnung auf unsere Forderungen abzüglich entstehender Kosten zu verkaufen. 5. Besondere Absprachen bedürfen zur Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Die Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne VIII. 1. 3. Die Forderungen des Arbeitgebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung an uns ab, und zwar in Höhe des vollen Warenwertes zuzüglich Zinsen und entstehender Nebenkosten.

IX. Mängel und Gewährleistung 1. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung. 2. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Mängelrügen sind nur innerhalb 3 Werktagen nach Eingang zulässig. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich bzw. per Fax zu rügen, unter Einstellung der Be- und Verarbeitung. Gibt uns der Auftraggeber keine Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen oder wird trotz erkennbarer Mängel eine Be- und Verarbeitung vorgenommen, so entfallen alle Mängelansprüche. 3. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware, stattdessen sind wir auch berechtigt den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Wir können die Erstattung des Minderwertes oder Nachbesserung verweigern, solange der Auftraggeber seine Pflichten uns gegenüber im vertraglichen Umfang nicht erfüllt. Mängelrügen entbinden den Auftraggeber nicht von der vereinbarten Zahlung. 4. Anspruche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden) und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Gewährleistung ist auf die von dem jeweiligen Hersteller uns gegenüber gegebene Gewährleistung beschränkt.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1.Nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug, Mängel, Verletzungen von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung , auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend. 2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist Eisenhüttenstadt.

XII. Wirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen.

Ausgabe Januar 2009